Raumplanerische Aspekte
Im Zusammenhang mit dem Umzug müssen verschiedene raumplanerische Aspekte geregelt werden.
So hat die Gemeinde Mattstetten die zonenrechtlichen Voraussetzungen (Erlass einer Arbeitszone) für den neuen Werkstandort zu schaffen, weil in der heutigen Abbauzone im Silbersboden nur die bereits bestehenden Anlagen zonenkonform bewilligt sind, nicht aber ein Betonwerk.
Mit dem Umzug der alluvia Kies&Beton AG nach dem Silbersboden wird in Hindelbank dereinst eine Fläche von rund 30’000 m2 (in der Arbeitszone) frei. Da braucht es durch die Gemeinde Überlegungen zur künftigen Flächennutzung. Durch den Umzug benötigt das Unternehmen zudem den heutigen Kieslagerstandort im Gyssberg nicht mehr. Er wird rekultiviert.
Die Gemeinde Bäriswil ist vom Umzugsvorhaben nur indirekt betroffen: Weil die Kiestransporte zwischen dem Silbersboden und Hindelbank wegfallen und die Kiesversorgung des neuen Betonwerks ausschliesslich über Förderbänder erfolgen soll, ergeben sich für die Anwohnenden Verbesserungen bezüglich Verkehr und Lärm. Zudem werden mit der geplanten Einhausung der Anlagen die Staubemissionen reduziert.
Die Vorhaben in Hindelbank und Mattstetten müssen zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt werden. Deshalb wurden Vertreter der beiden Gemeinden und auch von Bäriswil – wie auch die kantonalen Planungsbehörden für erste Machbarkeitsvorabklärungen – bereits ab Start ins Projekt einbezogen. Die öffentliche Mitwirkung in den hauptbetroffenen Gemeinden Hindelbank und Mattstetten erfolgte vom 01. November bis zum 30. Dezember 2022. Die Voten waren grösstenteils positiv und konstruktiv. Die wichtigen Ideen und Verbesserungsvorschläge werden im Rahmen der weiteren Planung geprüft. Insbesondere wird beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eine Voranfrage zu einem möglichen Alternativstandort «Äspli» für die neue Arbeitszone eingereicht. Der Mitwirkungsbericht als PDF steht zum Download zur Verfügung.
Aus den erwähnten Gründen soll auch ein überkommunaler Richtplan für die zwei Gemeinden erlassen werden. Nach dessen Genehmigung durch diese und die kantonalen Behörden (ins Auge gefasst für Ende 2025) ergibt der Richtplan die notwendige Planungssicherheit für alle Beteiligten. Erst danach können die erwähnten Nutzungsplanänderungen durch die Gemeinden realisiert werden.